Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine
gesonderte, vertragliche Einwilligung des Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO
(Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.
Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen
und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines
mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.
4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in ist Begleiter*in auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen
der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis
aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel
und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre
Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient*innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über
bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher
vorgenommene Untersuchungen), die Ihre/Ihr Physiotherapeut*in nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann,
mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht Ihre/Ihren Physiotherapeut*in über allfällige Änderungen Ihres Gesundheitszustandes während der
laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Auch kann die Mithilfe der Patient*innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des
Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.
Erhält Ihre/Ihr Physiotherapeut*in den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird
Sie Ihre/Ihr Physiotherapeut*in darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.
5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber
werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in telefonisch mitzuteilen. Andernfalls behält sich
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei
durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim
Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für Sie plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein
Krankenhaltsaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder auch eine positive Covid-19-Testung der Wahrnehmung des Termins
entgegen stehen, sollten Sie bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch
nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Festgehalten wird, dass auch Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.
6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere
Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung
(die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss - siehe dazu oben Punkt 1.3).
Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten.
Sowohl Ihnen als auch Ihrer/Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und
ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung
entscheiden, wenn sie/er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt
oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr
verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene